Nach dem Produktsicherheitsgesetz müssen alle Produkte in jeglicher Hinsicht sicher sein. Die fotobiologische Sicherheit betrachtet Risiken aufgrund emittierter Strahlung im sichtbaren Bereich (Licht) sowie der angrenzenden Spektralbereiche UV und IR, wobei LEDs für Beleuchtungszwecke Strahlung fast ausschließlich im sichtbaren Bereich aussenden.
Wenn Wellenlängen zwischen 400 nm und 500 nm mit hoher Intensität für eine bestimmte Zeit auf die Netzhaut einwirken, kann durch photochemische Prozesse eine irreversible Schädigung der Netzhaut eintreten. Um sicherzustellen, dass dies nicht eintritt, definiert die Norm EN 62471:2008 die entsprechenden Messverfahren und teilt das Gefährdungspotential in 4 Risikogruppen (RG) auf, denen eine Leuchte zugeordnet wird. Die Risikogruppen legen fest, wie die jeweilige Leuchte sicher verwendet werden darf und welche Sicherheitsabstände gegebenenfalls eingehalten werden müssen.
Dies sind die 4 Risikogruppen (RG):
- RG 0 und 1 gelten als nicht gefährdend und erfordern keine besonderen Maßnahmen.
- Bei LED-Leuchten der RG 2 darf ein vorgegebener Abstand zwischen betrachtendem Auge und Leuchte nicht für mehr als 100 Sekunden unterschritten werden.
- Bei Leuchten mit RG3 reicht bereits ein kurzer Blick in die Lichtquelle, um eine Schädigung auszulösen. Leuchten mit Risikogruppe 3 sind im Allgemeinen nicht zulässig. Die Sonne am klaren Himmel würde in Risikogruppe 3 eingestuft werden.